„Das ist doch Sache der Gemeinschaft!" – „Nein, das müssen Sie selbst zahlen!" Kaum ein Thema sorgt in Eigentümergemeinschaften für so viele Diskussionen wie die Frage, wer für eine Reparatur aufkommt. Als Hausverwalter erlebe ich das ständig. Mit ein paar klaren Grundsätzen lässt sich das meiste sauber einordnen.

Instandhaltung, Instandsetzung – und jetzt „Erhaltung"

Zunächst zu den Begriffen, denn die werden oft verwechselt:

Seit der WEG-Reform 2020 fasst das Gesetz beides unter dem Oberbegriff „Erhaltung" zusammen (§ 13 Abs. 2 WEG). Für die entscheidende Frage – wer zahlt – kommt es ohnehin weniger auf diese Unterscheidung an, sondern auf eine andere: Gehört das betroffene Bauteil zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum?

Die entscheidende Linie: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Das ist der Kern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums; die Kosten verteilen sich nach Miteigentumsanteilen auf alle (§ 16 Abs. 2 WEG). Für sein Sondereigentum – also seine Wohnung – ist dagegen jeder Eigentümer selbst verantwortlich.

Gemeinschaftseigentum (WEG zahlt) Sondereigentum (Eigentümer zahlt)
Dach, Fassade, tragende WändeBodenbeläge (Parkett, Fliesen)
Treppenhaus & HauseingangInnentüren der Wohnung
Fenster (in der Regel)nicht tragende Innenwände
Zentralheizung & SteigleitungenSanitärobjekte (WC, Waschbecken)
Aufzug, Tiefgarage, AußenanlagenInnenanstrich & Tapeten

Maßgeblich ist immer die Teilungserklärung. Sie kann einzelne Bauteile abweichend zuordnen. Bevor man über Kosten streitet, lohnt sich daher immer der erste Blick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung.

Sonderfall Fenster

Der häufigste Streitpunkt: Fenster. Auch wenn nur der einzelne Eigentümer „sein" Fenster nutzt, gehören Fenster nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel zum Gemeinschaftseigentum – ihre Erhaltung ist damit Sache der Gemeinschaft. Ähnliches gilt für Wohnungseingangstüren. Auch hier kann die Teilungserklärung im Einzelfall etwas anderes regeln.

Wer zahlt – und woher kommt das Geld?

Größere Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum werden aus der Erhaltungsrücklage finanziert. Reicht diese nicht, beschließt die Gemeinschaft eine Sonderumlage. Genau deshalb ist eine ausreichend hohe Rücklage und ein realistischer Wirtschaftsplan so wichtig – sie verhindern böse Überraschungen. Schäden innerhalb der Wohnung trägt dagegen der Eigentümer selbst, oft über seine Wohngebäude- oder Hausratversicherung.

Häufige Streitfragen

Fazit

Die Faustregel ist einfach: Gemeinschaftseigentum zahlt die Gemeinschaft, Sondereigentum zahlt der Eigentümer. Die Grenze verläuft entlang der Teilungserklärung – sie ist im Zweifel das entscheidende Dokument. Eine gute Verwaltung sorgt dafür, dass Zuständigkeiten von vornherein klar sind, die Rücklage stimmt und Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig angegangen werden. Das spart Geld und vermeidet Streit.

Ihr nächster Schritt

Klare Zuständigkeiten, weniger Streit

Ich verwalte Ihre Eigentümergemeinschaft in Mannheim mit klarer Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, solider Rücklagenplanung und vorausschauender Erhaltung – damit Reparaturen nicht zum Konflikt werden.

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