Als Hausverwalter erstelle ich jedes Jahr für jede betreute Gemeinschaft einen Wirtschaftsplan. Er ist das wichtigste Steuerungsinstrument für die Finanzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – und gleichzeitig das Dokument, das am häufigsten missverstanden wird. In diesem Beitrag erkläre ich, was im Wirtschaftsplan steht, wie er mit dem Hausgeld zusammenhängt und was sich durch die WEG-Reform 2020 grundlegend geändert hat.

Was ist der Wirtschaftsplan?

Der Wirtschaftsplan ist die Finanzprognose der WEG für ein Kalenderjahr. Er schätzt, welche Einnahmen und Ausgaben im kommenden Jahr auf die Gemeinschaft zukommen, und verteilt diese Kosten auf die einzelnen Eigentümer. Daraus ergibt sich das monatliche Hausgeld.

Die rechtliche Grundlage ist § 28 Abs. 1 WEG. Danach hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Es handelt sich also nicht um eine freiwillige Serviceleistung, sondern um eine gesetzliche Pflicht – und um einen Kernbestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung.

Wichtig ist die zeitliche Logik: Der Wirtschaftsplan blickt immer nach vorn. Er wird in der Regel vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellt und in der Eigentümerversammlung behandelt. Das Gegenstück, die Jahresabrechnung, blickt zurück – dazu später mehr.

Was steht im Wirtschaftsplan?

Ein Wirtschaftsplan besteht immer aus zwei Ebenen: dem Gesamtwirtschaftsplan für die gesamte Anlage und den Einzelwirtschaftsplänen für jede Wohnung.

Der Gesamtwirtschaftsplan

Er fasst die voraussichtlichen Zahlen der gesamten Gemeinschaft zusammen:

Der Einzelwirtschaftsplan

Er übersetzt die Gesamtzahlen auf die einzelne Wohnung. Die Kosten werden nach dem geltenden Verteilerschlüssel umgelegt – meist nach Miteigentumsanteilen (MEA), bei verbrauchsabhängigen Posten wie Heizung und Wasser nach tatsächlichem Verbrauch. Heraus kommt der konkrete Betrag, den ein Eigentümer monatlich als Hausgeld zu zahlen hat.

Ein guter Wirtschaftsplan ist nicht „möglichst niedrig", sondern möglichst realistisch. Zu knapp kalkulierte Pläne führen am Jahresende fast immer zu Nachzahlungen – und schöngerechnete Rücklagen rächen sich bei der nächsten größeren Reparatur.

Wirtschaftsplan und Hausgeld: So hängt das zusammen

Das Hausgeld ist nichts anderes als der monatliche Vorschuss auf die im Wirtschaftsplan kalkulierten Kosten. Vereinfacht gilt: Gesamtkosten der Anlage geteilt durch den Verteilerschlüssel, umgerechnet auf den Monat.

Beispielrechnung

Eine WEG rechnet für das Jahr mit 60.000 € Bewirtschaftungskosten und plant zusätzlich 14.400 € Zuführung zur Erhaltungsrücklage – zusammen 74.400 €. Eine Wohnung hält 80 von 1.000 Miteigentumsanteilen:

74.400 € × 80 / 1.000 = 5.952 € pro Jahr

Das ergibt ein monatliches Hausgeld von 496 € für diese Wohnung.

Wie hoch die Zuführung zur Rücklage sinnvollerweise sein sollte, hängt stark vom Zustand der Immobilie ab – das habe ich im Beitrag Rücklagenbildung in der WEG ausführlich erklärt.

Der wichtigste Punkt seit 2020: Worüber wird wirklich abgestimmt?

Hier liegt das größte Missverständnis – und genau hier hat die WEG-Reform 2020 die Spielregeln verändert. Früher beschloss die Eigentümerversammlung „über den Wirtschaftsplan" als Ganzes. Das hatte einen unangenehmen Nebeneffekt: Enthielt der Plan auch nur einen kleinen Fehler, ließ sich der gesamte Beschluss erfolgreich anfechten.

Seit der Reform gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG in neuer Fassung. Die Eigentümer beschließen nicht mehr über den Plan selbst, sondern nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage – also über die nackten Zahlen, die jeder zu zahlen hat. Der Wirtschaftsplan ist seitdem nur noch die Berechnungsgrundlage, nicht mehr der Gegenstand des Beschlusses.

Das hat einen praktischen Vorteil für jede Gemeinschaft: Ein Rechenfehler im Verteilerschlüssel oder eine ungenaue Position machen den Beschluss nicht mehr automatisch angreifbar. Der Bundesgerichtshof hat 2024 zudem klargestellt, dass ein Beschluss, der weiterhin sprachlich „über den Wirtschaftsplan" gefasst wird, gültig bleibt – er ist als Beschluss über die Vorschüsse auszulegen und nicht etwa nichtig.

Kurz gesagt: Sie stimmen nicht mehr über das Dokument ab, sondern über Ihr Hausgeld. Die Pflicht des Verwalters, einen ordentlichen, nachvollziehbaren Wirtschaftsplan zu erstellen, bleibt davon vollständig unberührt.

Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung – wo ist der Unterschied?

Beide Dokumente werden gern verwechselt, sind aber zwei verschiedene Seiten derselben Medaille. Der Wirtschaftsplan plant das Jahr, die Jahresabrechnung schließt es ab.

Merkmal Wirtschaftsplan Jahresabrechnung
Zeitpunkt vor dem Wirtschaftsjahr nach dem Wirtschaftsjahr
Basis voraussichtliche Zahlen (Prognose) tatsächliche Zahlen (Ist)
Beschluss über Vorschüsse (Hausgeld) Nachschüsse / Anpassung
Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 WEG § 28 Abs. 2 WEG

Aus der Jahresabrechnung ergibt sich, ob die im Wirtschaftsplan kalkulierten Vorschüsse gereicht haben. War das Hausgeld zu niedrig angesetzt, beschließen die Eigentümer eine Nachzahlung; war es zu hoch, gibt es ein Guthaben. Ergänzend muss der Verwalter seit der Reform nach § 28 Abs. 4 WEG zusätzlich einen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen ausweist und jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen ist.

Gilt ein Wirtschaftsplan auch über das Jahr hinaus?

Ja – und das ist in der Praxis wichtig. Wird zu Beginn des neuen Jahres noch kein neuer Plan beschlossen (etwa weil die Versammlung später stattfindet), entstünde sonst eine Finanzierungslücke. Deshalb enthalten Beschlüsse in der Regel eine Fortgeltungsklausel: Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt so lange weiter, bis ein neuer beschlossen ist. So bleibt die Gemeinschaft durchgehend zahlungsfähig.

Häufige Fehler – worauf Eigentümer achten sollten

Fazit

Der Wirtschaftsplan ist das finanzielle Fundament jeder Eigentümergemeinschaft: Er kalkuliert die Kosten eines Jahres im Voraus und legt damit das Hausgeld fest. Seit der WEG-Reform 2020 wird in der Versammlung nur noch über die Vorschüsse abgestimmt, nicht mehr über den Plan als Ganzes – das macht Beschlüsse deutlich robuster. Entscheidend für die Gemeinschaft bleibt aber, dass der Plan realistisch und transparent aufgestellt ist. Genau darin liegt die Aufgabe einer sorgfältigen Verwaltung.

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